Satzung des „Förderverein SV Grün-Weiß Westkirchen 1923 e.V.“

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1       Der Verein führt den Namen „Förderverein SV Grün-Weiß Westkirchen 1923 e.V.“. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

1.2       Der Verein hat seinen Sitz in 59320 Ennigerloh, Westkirchen.

1.3       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2  Zweck des Vereins

2.1       Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im SV Grün-Weiß Westkirchen 1923    e.V. (§52 (2) S. 1 Nr. 21 AO) durch die ideelle und finanzielle Förderung des SV Grün-Weiß Westkirchen 1923 e.V. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln zur Errichtung von Sportanlagen und Unterstützung der Vereinsarbeit durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

2.2       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6      Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

2.7      Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

 

§3  Erwerb der Mitgliedschaft

3.1      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

3.2       Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt.

 

§4  Beendigung der Mitgliedschaft

4.1   Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) mit dem Tod des Mitglieds

4.2       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4.3       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4.4       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch    Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§5  Mitgliedsbeiträge

5.1       Von den Mitgliedern werden Beiträge in Geld erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages     und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der    Beitragsordnung festgehalten.

 

§6  Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§7  Der Vorstand

7.1      Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in

7.2      Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; in den Jahren mit gerader Jahreszahl die/der 1. Vorsitzende, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die/der 2. Vorsitzende und die/der Kassenwart/in.

7.3      Die Zugehörigkeit zum Vorstand setzt die volle Vereinsmitgliedschaft und die    persönliche Volljährigkeit voraus. Die Amtsdauer jeder Vorstandsposition beträgt      zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers/in im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Nichtbesetzung einer Vorstandsposition bei Neuwahlen ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

7.4      Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, wobei ein Vertretungsmitglied davon die/der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

7.5      Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7.6       Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

7.7       Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit bis zu 6 Beisitzerinnen/Beisitzer bestimmen.

 

§8  Kassenprüfung

8.1       Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern/innen vorgenommen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre, so dass jährlich ein Kassenprüfer/in neu zu wählen ist.

8.2       Die Kassenprüfung erfolgt jährlich zur Mitgliederversammlung und bezieht sich ausschließlich auf die Belegprüfung aus der Rechnungslegung für das vorherige Geschäftsjahr.

8.3      Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

8.4      Wählbar zum Kassenprüfer/in sind alle volljährigen Mitglieder. Kassenprüfer/innen dürfen nicht zum Vorstand gehören.

 

§9  Die Mitgliederversammlung

9.1      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

9.2      Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch öffentlichen Aushang in 59320 Ennigerloh- Westkirchen, Turnhalle, Freckenhorster Straße, Sportplatz Holtrup 34 und auf der    Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

9.3      Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.

9.4      Es ist ein Protokoll zu führen. Hierzu wird vom Versammlungsleiter ein   Protokollführer bestimmt.

9.5      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fast alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der   Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier       Fünftel erforderlich. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die      Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Stimm- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr. Die besondere Zustimmung der gesetzlichen Vertreter hierzu gilt mit dem Aufnahmeantrag als erteilt.

9.6       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/in kann     Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§10  Wahlen

10.1    Die Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer/innen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§11  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

11.1     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

11.2    Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden.

 

§12  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

12.1     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§13  Auflösung des Vereins

13.1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquididatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

13.2     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den SV Grün-Weiß Westkirchen 1923 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – hier die Förderung des Sports im Sinne   des § 52 (2) S. 1 Nr. 21 der Abgabenordnung – zu verwenden hat

 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung 11.01.2018 beschlossen.